AGB

Folgende Vertragsbedingungen werden von der wiesmannconsult Unternehmensberatung dem Mandanten überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Mandats-Vereinbarungen. wiesmannconsult ist jederzeit berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Mandant den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung; spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll, so wird diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Mandant fristgemäß, so ist wiesmannconsult berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderte Bedingung in Kraft treten soll. Eine Widerrufserklärung erhalten private Mandanten bei jedem Vertragsabschluss.


Eine Unternehmens-Transaktion umfasst:

1) die Akquisition bzw. der Verkauf von einzelnen oder sämtlichen Anteilen eines
Unternehmens durch den Auftraggeber,

2) die Akquisition bzw. der Verkauf von einzelnen oder allen Aktivposten eines
Unternehmens durch den Auftraggeber,

3) die Fusion des Unternehmens mit dem Auftraggeber,

4) ein Joint-Venture oder eine Kooperation sowie

5) andere Arten von Zusammenschlüssen.


Der wirtschaftliche Ertragswert oder Transaktionswert umfasst jeden Transfer von:

1) Kapital,

2) Forderungen und Verbindlichkeiten,

3) Betriebs- und Sachmitteln,

4) Patenten und Lizenzen

5) Garantien und Bürgschaften,

6) Leasingverträgen und Mietverträgen.


I. Vertragsschluss/Begriffsbestimmungen

 

1. Ein Transaktions-, Beratungs- oder Sanierungsvertrag kommt mit der schriftlichen formlosen Auftragsbestätigung der wiesmannconsult zustande, wenn der Mandant nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht oder wiesmannconsult die Übernahme des Auftrages aus einem der unter Ziffer 4 genannten Gründen verweigert.

 

Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag gemäß Honorarvereinbarung respektive durch die gemeinsam mit dem Mandanten abgesprochenen und individuell festgelegten Leistungen. Vertragsgrundlage ist der von wiesmannconsult und dem Mandanten unterschriebene Honorarvertrag. Gegenstand des Vertrages sind die beschriebenen Leistungen. wiesmannconsult verpflichtet sich, diese mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen.


2. Die Anforderungen an Investor Relations- und Verkaufs-Druckvorlagen sind in den vor Vertragsschluss an den Kunden übergebenen Technischen Hinweisen für den Druck von Magazinen, Broschüren und Prospekten geregelt, die als zusätzliche Abreden Gegenstand des Vertrages sind. Vom Mandanten gelieferte Druckvorlagen können von wiesmannconsult auf Mängel geprüft werden. wiesmannconsult weist den Kunden auf offensichtlich nicht einwandfreie Druckvorlagen hin. Sind etwaige Mängel der vom Kunden zur Verfügung gestellten Druckvorlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden bei Druckvorgang offenbar, so kann der Kunde bei ungenügendem Druck hieraus keine Ersatz- oder Erfüllungsansprüche herleiten. Die Beseitigung derart verborgener Mängel der Druckvorlage und die anschließende Wiederherstellung der Tauglichkeit erfolgt auf Kosten des Mandanten. Der Druck wird nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. Die Qualität der Drucksachen entspricht Industriestandard. Vom Kunden sind die Druckvorlagen in Form von Digitaldateien ordnungsgemäß zu übertragen und ein Digitalproof als Motivvorlage zu stellen. Bearbeitungsspuren, Farbunterschiede und geringfügige Abweichungen gegenüber dem Proof sind material- oder verarbeitungsbedingt.

3. Die Verwendung von Logos, Fotos und Grafiken etc. des Auftraggebers bedürfen vor Verwendung der schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber.

 

4. wiesmannconsult behält sich vor Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für wiesmannconsult unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Mandanten unverzüglich mitgeteilt.


5. Sollte der Honorarauftrag aufgrund eines vom Auftraggeber/Mandanten zu vertretenden Umstandes unmöglich werden, so hat dieser die gesamte vereinbarte Provisionssumme  zu zahlen. Bei Leistungsstörungen durch höhere Gewalt oder Streik wird wiesmannconsult von seiner Leistungsverpflichtung frei, soweit die Leistung unmöglich wird und wiesmannconsult den Mandanten davon in Kenntnis setzt. Ansonsten verlängert sich die Leistungszeit im angemessenen Umfang. Der Mandant kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.


6. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. wiesmannconsult verpflichtet sich, im Bereich der Vermarktung und ggf. Investor Relations Pressein-formationen konkurrierender Unternehmen nicht über einen Presseverteiler der wiesmannconsult zu streuen.


7. wiesmannconsult verpflichtet sich während der Vertragslaufzeit gegenüber dem Mandanten zur Treue und Verschwiegenheit.
Geschäftsgeheimnisse werden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gewahrt. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht geht über das Vertragsende hinaus und gilt auch dann, wenn kein Vertrag zustande kommt.


8. Der Mandant hat keinen Anspruch auf Übergabe bis zu einem festgelegten Datum. Transaktionen dauern gewöhnlich 3-12 Monate.


9. Externe Fremdkosten werden direkt abgerechnet.


10. Als Leistungsnachweis gilt der (notariell) unterzeichnete Unternehmens-Kaufvertrag.

 

11. Der Mandant trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Verbreitung zur Verfügung gestellten Informationen und Verkaufsinformationsmaterialen. Der Mandant versichert, für die von ihm gelieferten Informationen die Nutzungsrechte des Urhebers gemäß §§ 31 ff. Urhebergesetz erworben zu haben. Sofern wiesmannconsult bekannt ist, dass der Mandant urheberrechtlich nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfange berechtigt ist, kann wiesmannconsult die Durchführung des Auftrages solange unterbrechen, bis der Mandant eine Nutzungserlaubnis durch den Urheber nachgewiesen hat. Dem Mandanten obliegt es, wiesmannconsult von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert oder gekündigt sein sollte, gegen wiesmannconsult erwachsen.


12. wiesmannconsult ist nicht verpflichtet, Jahresabschlüsse, Bilanzen, BWAs, betriebswirtschaftliche Informationen und sonstige Informationen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.


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II. Veröffentlichung und Druck Verkaufsunterlagen

 

Die Anforderungen an Druckvorlagen sind in den technischen Hinweisen für den Druck von Pressematerialien (Investor Relations) geregelt, die als zusätzliche Abreden Gegenstand des Vertrages sind. Die Druckflächen sind nach den Vorgaben der wiesmannconsult gemäß den jeweils aktuellen technischen Daten zu gestalten. Bei nicht korrekter Gestaltung behält sich wiesmannconsult vor, die entsprechende Anpassung selbst nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Mandanten und auf dessen Kosten vorzunehmen. Sämtliche Aufwendungen für die Gestaltung und Produktion der Druckunterlagen trägt der Mandant. Vom Mandanten gelieferte Druckvorlagen können von wiesmannconsult auf Mängel geprüft werden. wiesmannconsult weist den Mandanten auf offensichtlich nicht einwandfreie Druckvorlagen hin. Sind etwaige Mängel der vom Mandanten selbst zur Verfügung gestellten Druckvorlage nicht sofort erkennbar, sondern werden diese beim Druckvorgang offenbar, so kann der Kunde bei ungenügendem Druck hieraus keine Ersatz- oder Erfüllungsansprüche ableiten. Die Beseitigung derart verborgener Mängel der Druckvorlage und die anschließende Wiederherstellung der Tauglichkeit als Druckvorlage erfolgt auf Kosten des Mandanten. Pressematerialien, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

 

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III. Haftung für Druckunterlagen (Investor Relations)


Druckaufträge werden nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. Die Qualität der Druckobjekte entspricht Industriestandard. wiesmannconsult behält sich vor, auch andere Papiere (als das genannte) von vergleichbarer Qualität einzusetzen. Vom Mandanten sind die Druckunterlagen in Form von Digitaldaten ordnungsgemäß zu übertragen und es ist ein Digitalproof als Druckvorlage zu stellen. Werden die Druckunterlagen ohne Proof geliefert, trägt der Mandant bei ungenügendem Druckergebnis, sofern dieses nicht durch wiesmannconsult zu vertreten ist, die Verantwortung.


Bearbeitungsspuren, Farbunterschiede und geringfügige Abweichungen gegenüber dem Proof sind material- oder verarbeitungsbedingt. Durch den Druck in Sammelformen sind sie unvermeidbar. Sie berechtigen insbesondere nicht zur Verweigerung der Annahme der Materialien oder zu einem Preisnachlass und begründen darüber hinaus keine Schadensersatzansprüche. Sonstige Mängelrügen wegen der Druckausführung können nur innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Auslieferung der Belegexemplare der Druckobjekte geltend gemacht werden. Die Druckunterlagen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers auf dem Postweg zurückgesandt. Das Versandrisiko trägt der Mandant. Nachträgliche Änderungen auf den gelieferten Verkaufs- und Pressematerialien sind nicht möglich. Werden die von wiesmannconsult
gelieferten Pressematerialien nachträglich verändert oder verfälscht, begründet das für den Besteller die Verpflichtung zur Geltendmachung von urheberrechtlichen und/oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegenüber den für die Veränderung
oder Verfälschung Verantwortlichen. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung tritt nur dann ein, wenn der Besteller seine urheberrechtlichen und/oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche an wiesmannconsult schriftlich abtritt.


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IV. Haftungsbegrenzung

 

Werden für die Bearbeitung des Auftrages erforderliche Verkaufs-Unterlagen durch Verschulden des Mandanten verspätet vorgelegt und wird hierdurch die Bearbeitung des Auftrages verzögert, behält sich wiesmannconsult vor, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen geltenden Honorare und Bedingungen anzuwenden.


Eine Haftung wird von wiesmannconsult, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit übernommen. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen.

 

Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf maximal € 10.000,- begrenzt.

Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt.

 

Der Mandant wird wiesmannconsult sowie dessen Partner und seinen Inhaber von jeder durch den Mandanten zu vertretenden Haftung gegenüber Dritten, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Mandatsvereinbarung ergibt, freistellen und wiesmannconsult hierdurch entstandene finanzielle Aufwendungen ersetzen, es sei den, wiesmannconsult kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Soweit die Haftung der wiesmannconsult ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der wiesmannconsult. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten ausdrücklich nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Hier gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

 

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V. Zahlungsbedingungen/Honorare/Honorarnote


1. Angebote von wiesmannconsult sind stets freibleibende Aufträge. Die Tages-Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Aufwandshonorare und Fremd- sowie Reisekosten werden gesondert ausgewiesen und schriftlich zwischen wiesmannconsult und Mandant vereinbart.


2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Kontogutschrift maßgeblich. Online-Banking-Gutschriften sind ebenfalls wirksam.


3. Die in der Honorarnote genannten Honorare, Vergütungen, Kosten und Auslagen sind 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung auf das Geschäftskonto von wiesmannconsult fällig.


4. Gerät der Mandant mit der Zahlung in Verzug, ist wiesmannconsult vorbehaltlich weiterer Rechte befugt Verzugszinsen von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB sowie die Mahnungs- und Einziehungskosten zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten.

 

wiesmannconsult kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Aufträge Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist wiesmannconsult berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Beratung sowie das Verbreiten weiterer Verkaufsmaterialien und Firmenbewertungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.


5. Zusätzliche Kosten für vom Mandanten gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Aufträge hat der Mandant zu tragen.


6. Eine Verschiebung innerhalb kalkulierter Einzelpositionen ist zulässig, sofern die Gesamtsumme des Vertrages nicht überschritten wird. Die Erstattung sonstiger Aufwendungen, die zum Zweck der Vertragsausführung entstehen oder sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, bleibt hiervon unberührt

 

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VI. Kündigung/Stornierung
1. Liefert der Mandant rechtswidrige, sittenwidrige, diskriminierende, pornografische, politische oder Rauschmittel- Informationen, so bleibt diese von der Verwendung ausgeschlossen. Bei Anlieferung solcher Informationen ist wiesmannconsult zur außerordentlichen Kündigung und ggfls. zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.


2. Der Vertrag ist mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende kündbar.


3. wiesmannconsult kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mandant seine Zahlungen einstellt, das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird, vereinbarte Sicherheiten nicht leistet oder sonstige Umstände bekannt werden, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Mandant seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen wird.


4. Der Mandant ist berechtigt, vor Beginn der vereinbarten Vertragsdauer den Vertrag zu kündigen. Bei der außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch wiesmannconsult oder der Kündigung des Mandanten wird der an wiesmannconsult zu erstattende Schadensersatz unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen wie folgt vereinbart:

 

Bei Kündigung bis acht Wochen vor Beginn des Vertragszeitraums 15 % / vier Wochen vor Beginn des Vertragszeitraums 30 % / drei Wochen vor Beginn des Vertragszeitraums 50 % / zwei Wochen vor Beginn des Vertragszeitraums 60 % der jeweiligen Nettoauftragssumme zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mandanten vorbehalten.


5. Kann wiesmannconsult für den betreffenden Zeitraum einen anderen Mandanten in der Region finden, so sind lediglich 10 % der Auftragssumme als Handling- und Verwaltungskostenpauschale zu zahlen. Konnte der Deckungsauftrag nicht zu der ursprünglichen Vertragssumme abgeschlossen werden, so berechnet sich der Schadensersatz nach der Differenz der Auftragssumme.


6. Nach Vertragsbeginn ist eine Kündigung grundsätzlich nicht mehr möglich. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die wiesmannconsult nicht zu vertreten hat, berechtigen beide Vertragsparteien erst nach Dauer der Leistungsstörung von mehr als einem Monat zur fristlosen Kündigung, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Schadens-ersatz abgeleitet werden kann. Die Rechnungssumme ist für diesen Fall anteilig bezogen auf die Vertragszeit zu mindern.


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VII. Haftung
1. Der Mandant hat bei ganz oder teilweise unrichtiger oder unvollständiger Durchführung des Auftrages Anspruch auf Zahlungsminderung oder einwandfreie Ersatzleistung; aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Auftrages beeinträchtigt wurde. Lässt wiesmannconsult eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzleistung erneut nicht einwandfrei, so hat der Mandant ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.


Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Beratungsleistung zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von wiesmannconsult, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung von wiesmannconsult für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.


2. wiesmannconsult haftet nicht für die patent-, muster- und urheberrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit gelieferter Geschäftsabschlüsse, Ideen, Anregungen und Vorschläge.
wiesmannconsult übernimmt im Rahmen der Transaktions- und/oder Investor Relations Beratung und Ausführung keine Haftung für Folgen, die sich im wesentlichen ergeben aus den gesetzlichen Bestimmungen der folgenden Gesetze und Vorschriften:


- AktG
- BörsG
- VerkProspG
- WpHG
- HGB
- BörZulV.


3. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen - außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.


4. Soweit wiesmannconsult in Erfüllung des Vertrages im Namen des Mandanten Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. wiesmannconsult ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von wiesmannconsult beauftragte Dritte sind im Verhältnis von wiesmannconsult zum Mandanten nicht Erfüllungsgehilfen von wiesmannconsult.


5. Sollte die Durchführung des Auftrages während der vertraglich vorgesehenen Laufzeit aufgrund eines vom Mandanten zu vertretenden Umstandes unmöglich werden, so hat dieser die gesamte Auftrags- bzw. Provisionssumme zu zahlen.


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VIII. Rücktritt
wiesmannconsult ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern sie erst nach Vertragsschluss von diesem Kenntnis erlangt hat. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:· Einspruch gesellschaftlicher, religiöser, politischer, weltanschaulicher, sozialer o.a. Einrichtungen und Institutionen sowie des DIHK, des BDU, RKW, KfW und DIfU gegen ein Motiv des Bestellers· Verzug des Kunden hinsichtlich Vergütungsansprüchen der wiesmannconsult aus vorangegangenen Verträgen· Illiquidität, drohende Insolvenz, mangelnde Bonität bzw. fehlende Kreditwürdigkeit des Bestellers· Konkurrenztätigkeit des Kunden zu Tätigkeitsgebieten der wiesmannconsult· Mitgliedschaft des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen bei der Scientology-Church.

 

Hat wiesmannconsult den wichtigen Grund zu vertreten, entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der Vergütung insofern, als sie über die von wiesmannconsult erbrachte Leistung tatsächlich hinausgeht. Hat der Mandant den wichtigen Grund zu vertreten, so bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

 

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IX. Sonstiges
1. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, manuell und online Pressemitteilungen und Homepageinhalte nach vorheriger Abstimmung herauszugeben.


2. Das Verkaufskonzept (Exposé) und die Firmenbewertung bleiben geistiges Eigentum von wiesmannconsult. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der Zustimmung von wiesmannconsult.


3. Der Mandant hat bei der Ausführung eines Auftrages mitzuwirken und wiesmannconsult zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung der Fristen die Mitwirkung des Mandanten unerlässlich ist. Insbesondere ist wiesmannconsult unverzüglich zu informieren, wenn es weitere externe Kaufinteressenten oder Kaufvorvertragsverhandlungen gibt.


4. Der Mandant trägt Sorge dafür, dass wiesmannconsult sämtliche für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und ohne gesonderte Aufforderung erhält.


5. wiesmannconsult ist berechtigt, den Vertrag nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, falls der Mandant seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der dadurch entstandenen Kosten und Schäden.

 

6. wiesmannconsult ist berechtigt, die Produktion von Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches. wiesmannconsult behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Mandanten oder durch Dritte vor.


7. wiesmannconsult stellt abgeschlossene Käufe und Verkäufe und Fotos von Kunden und Partnern fallweise auf pflegedienstkauf.com und pflegedienstkauf.de sowie Presseportalen und ggfls. bei Nachrichtenagenturen ein.


8. Hinweis gemäß § 33 BDSG: Name und Anschrift des Kunden sowie sämtliche für die Auftragserfüllung erforderlichen Verzeichnisse und Informationen werden in automatisierten Dateien der wiesmannconsult gespeichert, jedoch Dritten nicht zugänglich gemacht.

 

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X. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrags entspricht.


2. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.


3. Erfüllungsort ist Viersen. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen, Viersen; unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.

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(1) Diese Website (die „Site“) und/oder die Dienste, einschließlich aller dazugehörigen mobilen Anwendungen (zusammen: die „Dienste“) und aller Angebote und Verkäufe von Produkten („Produkten“) über die Site, steht im Eigentum von wiesmannconsult und wird von dieser betrieben. Diese Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) legen die Bedingungen fest, unter denen Besucher oder Nutzer die Site und/oder die Dienste besuchen bzw. nutzen und Produkte kaufen können.

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(3) Sie versichern, dass Sie volljährig sind und über die rechtliche Befugnis, das Recht und die Freiheit verfügen, eine verbindliche Vereinbarung auf der Grundlage dieser Bedingungen einzugehen und die Dienste zu nutzen und Produkte zu kaufen.

Wenn du minderjährig bist, benötigst du die Genehmigung deiner Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters, um die Dienste zu nutzen oder Produkte zu kaufen.

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